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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

  1. Allgemeines
    • Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Angebote und die uns erteilten Aufträge. Unsere Kunden erkennen diese Bedingungen durch Auftragserteilung sowie durch Entgegennahme der Lieferung als für sie verbindlich an. Ein nur formularmäßiger Widerspruch des Kunden – insbesondere in eigenen Einkaufsbedingungen – ist unbeachtlich.
    • Allen entgegenstehenden Bedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
    • Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
    • Unsere Angebote sind 4 Wochen ab Angebotsdatum gültig und generell freibleibend.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen
    • Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto ab Werk ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    • Nebenkosten, wie Verpackung, Transport und Versicherungskosten sind in den Preisen nicht enthalten.
    • Sofern keine besondere Abrede getroffen ist, sind Zahlungen innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei unseren angegebenen Bankkonten zu leisten.
    • Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
    • Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Falls wir jedoch Wechsel annehmen, so nur zahlungshalber und nur gegen Vergütung der anfallenden Diskont- und Inkassospesen durch den Kunden.
    • Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
    • Der Kunde darf weder Zahlungen zurückhalten noch mit eigenen Gegenansprüchen aufrechnen.

 

  1. Lieferungen, Versand – und Gefahrenübergang
    • Lieferungen können nur im Rahmen unserer Bezugsmöglichkeiten vorgenommen werden. Alle außerhalb unseres Machtbereiches liegenden Tatsachen gelten als höhere Gewalt und entbinden uns gegebenenfalls von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem Käufer Ansprüche auf Grund des Rücktrittes zustehen. Falls frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt dies nur als Frachtgut. Erhöhte Frachtkosten durch eine andere Art der Beförderung gehen zu Lasten des Käufers.
    • Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Abmachungen und telefonische Bestellungen, bedürfen zur Verpflichtung der Lieferfirma deren schriftliche Bestätigung.
    • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist „Lieferung ab Werk“ vereinbart.
    • Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
    • Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware aus Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
    • Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.

 

  1. Mängelrügen und Gewährleistung
    • Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport,- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
    • Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen.
    • Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen.
    • Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlern einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
    • Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

  1. Gesamthaftung
    • Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz als in 4. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen.
    • Die Regelung gem. 5.1 gilt nicht für Ansprüche nach §§ 1.4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
    • Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt die auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

 

  1.  Eigentumsvorbehalt    
  • Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen einschließlich der künftigen Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  • Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich.
  • Der Käufer hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichem Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern.

 

  1.    Gerichtsstand

7.1 Gerichtstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers.

Stand 05/2009